16-11-2023 12:46
von Willi Fast

Russland – Nichtanerkennung der Priorität für eine Russische Kettenteilanmeldung

Das Präsidium des Gerichts für geistiges Eigentum (SIP) Russlands hat in Bezug auf eine Kette von Teilanmeldungen die Möglichkeit ausgeschlossen, einer aus einer vorhergehenden Teilanmeldung abgeleiteten russischen Teilanmeldung das Prioritätsdatum der bereits als Patent eingetragenen Ursprungsanmeldung zuzuerkennen.

Im Oktober 2023 sind zwei Entscheidungen des SIP-Präsidiums ergangen (SIP-552/2022 und SIP-570/2022, KRKA vs. ASTRAZENECA), die Auswirkungen auf die Anerkennung der Priorität für mehrfach geteilte russische Patentanmeldungen haben können.

Das Präsidium wies darauf hin, dass die "Ursprungsanmeldung" (im Sinne von Artikel 1381(4) des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation)  nur die Anmeldung  sein kann, welche die erste in der Kette der Anmeldungen ist, und die Vorgängeranmeldung die ist, aus der die letzte Anmeldung geteilt worden ist.

Dabei wies das Präsidium darauf hin, dass einer Teilanmeldung die gleiche Priorität wie der Ursprungsanmeldung zuerkannt wird, wenn am Tag der Einreichung der Teilanmeldung:

  1.  die Ursprungsanmeldung nicht zurückgenommen worden ist;
  2.  die Ursprungsanmeldung nicht als zurückgenommen gilt;
  3. die im Zivilgesetzbuch der Russischen Föderation vorgesehene Möglichkeit, gegen einen Beschluss über die Zurückweisung der Ursprungsanmeldung Beschwerde einzulegen, nicht ausgeschöpft worden ist;
  4. eine amtliche Eintragung einer Erfindung, eines Gebrauchs- oder Geschmacksmusters in Bezug auf die Ursprungsanmeldung nicht erfolgt ist.

Da für die Ursprungsanmeldung, wie das Präsidium ausführte, bereits die amtliche Eintragung der Erfindung erfolgt war, "schließt dieser Umstand aufgrund der eindeutigen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation für die Teilanmeldung ... die Möglichkeit einer Zuerkennung des Prioritätsdatums der Ursprungsanmeldung aus“.

Das Gericht für geistiges Eigentum (SIP)  verwies den Fall zur erneuten Prüfung an die Kammer für Patentstreitigkeiten des Russischen Patentamts (Rospatent), die über diese beiden Beschwerden noch zu entscheiden hat. Nach der derzeitigen Praxis kann die Kammer für Patentstreitigkeiten die SIP-Entscheidungen nicht ändern und in ihrem Sinne auslegen.

Die Entscheidungen können beim Obersten Gericht angefochten werden. Geschieht dies nicht, wird Rospatent gezwungen sein, den SIP-Ansatz bei der Bearbeitung aller russischen Teilanmeldungen zu übernehmen.

Ausgehend davon könnte Rospatent, wenn eine Kette von Teilanmeldungen vorliegt und für die Ursprungsanmeldung bereits ein Beschluss (Erteilung/Zurückweisung) ergangen ist und die Beschwerdefristen bereits abgelaufen sind, unserer Meinung nach zu der Praxis übergehen, als Prioritätstag den Anmeldetag der Teilanmeldung zuzuweisen. In diesem Fall könnte die Ursprungsanmeldung der Teilanmeldung als Stand der Technik entgegengehalten werden.

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