05-07-2024 13:37
von Dr. rer. nat. Sergej Sloboshanin

Russland - Anerkennung der Priorität für russische Kettenteilanmeldungen

Wie wir in unseren News vom November 2023 berichtet haben, hatte das Präsidium des russischen Gerichts für geistiges Eigentum (SIP) mit seinem Beschluss vom 23.10.23 für eine Kette von Teilanmeldungen die Möglichkeit ausgeschlossen, einer aus einer vorhergehenden Teilanmeldung abgeleiteten russischen Teilanmeldung das Prioritätsdatum der bereits als Patent eingetragenen ursprünglichen Stammanmeldung zuzuerkennen.

Im Juni 2024 erging der Beschluss des Obersten Gerichts der Russischen Föderation Nr. 300-ES23-29423 (in der Rechtssache SIP-552/2022, KRKA gegen ASTRAZENECA), mit dem der oben genannte SIP-Beschluss vom 23.10.23 aufgehoben und die Frage der Anerkennung der Priorität für eine Kette von russischen Teilanmeldungen geklärt worden ist.

Der Oberste Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass gemäß der in der früheren Entscheidung des SIP verwendeten Interpretation des Begriffs "Erstanmeldung" (im Sinne von Artikel 1381(4) des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation) die Einreichung nachfolgender Teilanmeldungen praktisch verhindert wird, weil diese die Patentierbarkeitsvoraussetzung der "Neuheit" gegenüber der allerersten Stammanmeldung nicht erfüllen würden.

Infolgedessen hat das Oberste Gericht der Russischen Föderation in seinem jetzigen Beschluss bezüglich der Priorität von Ketteteilanmeldungen klargestellt, dass auch eine aus einer vorhergehenden Teilanmeldung abgeleitete russische Teilanmeldung das Recht auf das Prioritätsdatum einer bereits als Patent eingetragenen allerersten Stammanmeldung hat, so dass diese allererste Stammanmeldung der Teilanmeldung folglich nicht als Stand der Technik entgegengehalten werden kann.

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