26-06-2024 18:31
von Ute Gimbel

Europa - 14. EU-Sanktionspaket verbietet Annahme von IP-Anmeldungen von russischen Staatsangehörigen und russischen Firmen

Mit dem 14. Sanktionspaket, in Kraft getreten am 24. Juni 2024, verbietet die EU die Annahme von Anträgen auf Eintragung von Marken, Patenten, Designs, Gebrauchsmustern, geschützten Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben  von russischen Staatsangehörigen oder natürlichen Personen mit Wohnsitz in Russland oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einreichungen.

Dieses Verbot betrifft auch Anmeldungen durch mehrere Anmelder, wenn einer der Anmelder zu der obengenannten Personengruppe gehört. Ausgenommen sind Staatsangehörige eines EU-Mitgliedsstaats, eines EWR-Landes oder der Schweiz sowie natürliche Personen mit einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung in einem EU-Mitgliedsstaat, einem EWR-Land oder der Schweiz.

Ebenfalls untersagt ist die Annahme von Anträgen und Eingaben russischer Staatsangehöriger, natürlicher Personen mit Wohnsitz in Russland oder in Russland niedergelassener juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen durch die genannten Ämter während des Registrierungsverfahrens für die genannten Schutzrechte.

Des Weiteren sind die EU-Mitgliedsstaaten angehalten, sich nach besten Kräften zu bemühen, sicherzustellen, dass das Europäische Patentamt wie auch die WIPO entsprechende Schutzrechtsanmeldungen durch die obengenannte Personengruppe nicht annehmen.

In den FAQs der Europäischen Kommission zum 14. Sanktionspaket wird jedoch klargestellt, dass bestehende eingetragene Schutzrechte nicht gelöscht werden sollen.

Das neue Sanktionspaket enthält darüber hinaus eine Erweiterung der sogenannten "no Russia-clause" für Schutzrechtsübertragungen, um sicherzustellen, dass gewerbliches Know-How, das aus der EU transferiert wird, nicht zur Herstellung von für Russland bestimmten Gemeinsamen Vorrangigen Gütern (CHP-Gütern) benutzt wird.

Zu diesem Zweck werden natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet, beim Verkauf, der Lizenzierung oder der anderweitigen Übertragung von gewerblichen Schutzrechten oder Geschäftsgeheimnissen sowie der Gewährung von Zugangs- oder Weiterverwendungsrechten an Material oder Informationen, die durch gewerbliche Schutzrechte im Zusammenhang mit CHP-Gütern geschützt sind, ihren Partnern aus Drittländern ab dem 26. Dezember 2024 vertraglich die Nutzung solcher Schutzrechte, Geschäftsgeheimnisse oder sonstigen Informationen im Zusammenhang mit CHP-Gütern, die unmittelbar oder mittelbar zum Verkauf, zur Lieferung, zur Verbringung oder zur Ausfuhr nach Russland oder zur Verwendung in Russland bestimmt sind, zu untersagen, und sie zu verpflichten, möglichen Unterlizenznehmern solcher Schutzrechte oder Geschäftsgeheimnisse dies ebenfalls zu verbieten.

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