22-11-2022 12:14
von Willi Fast

Eurasien – Änderungen der Schutzbestimmungen

Gemäß den Internetquellen des Eurasischen Patentamtes (EAPA) traten am 1. November 2022 Ergänzungen und Änderungen im Teil 1 „Erfindungen“ und Teil II „Geschmacksmuster“ der Schutzbestimmungen des Eurasischen Patentübereinkommens (EAPÜ) in Kraft.

Die wesentlichen Neueinführungen betreffen die Einreichung von digitalen dreidimensionalen Modellen mit Unterlagen eurasischer Anmeldungen, Änderungen von Fristen zur Einreichung von Widersprüchen im Rahmen der Prozedur von administrativen Nichtigkeitsverfahren von eurasischen Patenten, Optimierung von Prozeduren beim Erlangen von Schutzrechten auf Patente und Geschmacksmuster. Es erfolgte eine Erweiterung des Verzeichnisses von Prüfungen, die in Bezug auf Geschmacksmusteranmeldungen durchgeführt werden, und von Verfahren beim Ausschließen von äußeren Elementen eines Erzeugnisses, für die der Anmelder keinen Schutz beansprucht.

Dreidimensionale Modelle
Die wichtigste Neueinführung in die Schutzbestimmungen stellt die seit dem 1. November 2022 mögliche Einreichung von digitalen dreidimensionalen Modellen (3D-Modellen) in Bezug auf eurasische Patentanmeldungen und eurasische Geschmacksmusteranmeldungen dar. Die technischen Anforderungen an die einzureichenden 3D-Modelle werden im technischen Reglement des Systems EAPA-ONLINE veröffentlicht. Die erste Anmeldung auf ein eurasisches Geschmacksmuster mit beigefügtem 3D-Modell des angemeldeten Gegenstands wurde bereits am 3. November 2022 eingereicht.

Verlängerung von Fristen zur Einreichung von Widersprüchen
Ab dem 1. November 2022 haben sich die Fristen zur Einreichung von Einsprüchen gegen die Erteilung eurasischer Patente gemäß Regel 53(1) der Schutzbestimmungen und von Löschungsanträgen von Eurasischen Geschmacksmustern gemäß Regel 116(2) der Schutzbestimmungen verlängert. Die Fristen zur Einreichung derartiger Anträge betragen nun neun Monate ab dem Datum der Veröffentlichung von Informationen über die Erteilung eurasischer Patente bzw. über die Eintragung eurasischer Geschmacksmuster.

Verfahren bei Erteilung eurasischer Patente
Ergänzungen und Änderungen, die in Teil 1 „Erfindungen“ der Schutzbestimmungen eingeführt wurden, betreffen die Vorgehensweisen im Erteilungsverfahren eurasischer Patente und sie sind auf die Optimierung zeitlicher Abläufe bei ihrer Durchführung gerichtet. Insbesondere ist es laut der neuen Fassung der Regel 49(3) der Schutzbestimmungen zulässig, Änderungen in den Patentansprüchen bis zur Übersendung der Mitteilung über die Bereitschaft zur Erteilung des eurasischen Patentes an den Anmelder vorzunehmen.

Geschmacksmuster
Ergänzungen, die in Teil II „Geschmacksmuster“ der Schutzbestimmungen eingeführt wurden, erweitern das Verzeichnis von Prüfungen, die in Bezug auf Geschmacksmusteranmeldungen während der sachlichen Prüfung durchgeführt werden, und sie erweitern die Verfahren beim Ausschließen von äußeren Elementen eines Erzeugnisses, für die der Anmelder keinen Schutz beansprucht. Zudem wird das Erfordernis der Einreichung einer Kopie der früheren Anmeldung in Papierform durch den Anmelder gestrichen, wenn eine solche Anmeldung für das EAPA mittels des digitalen Zugangs zu Schutzrechten WIPO (WIPO DAS) zugänglich ist.

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