Deutschland - Europäisches Einheitspatent
Das Inkrafttreten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) ist für den 1. Juni 2023 zu erwarten, wobei das Einheitliche Patentgericht (EPG) ab diesem Datum seine Pforten öffnen und Fälle entgegennehmen wird. Es handelt sich um ein gemeinsames Gericht für derzeit 17 EU-Mitgliedstaaten.
Das EPG wird die ausschließliche Zuständigkeit für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Verletzung und Gültigkeit neuer Einheitspatente haben. Es wird aber künftig auch für klassische europäische Patente ausschließlich zuständig sein, es sei denn, es wurde für das jeweilige Schutzrecht ein Ausstieg (Opt-out) aus dem neuen Gerichtssystem vereinbart. Das Opt-out ist also ein Mittel, mit dem Patentinhaber ihre europäischen Patente der Gerichtsbarkeit des EPG entziehen können.
Schritte zum Opt-out eines klassischen europäischen Patents oder einer Patentanmeldung können unternommen werden, sobald die Vorbereitungsphase (Sunrise Period) für das neue EPGÜ-System am 1. März 2023 beginnt und bis zu einem Monat vor dem Ende der Übergangsphase (Transition Period), die mit dem Inkrafttreten des EPGÜ beginnt. Die Übergangsphase wird mindestens sieben Jahre dauern, kann aber auf 14 Jahre verlängert werden. Wenn ein Opt-out beantragt wird, ist das EPGÜ nicht zuständig und das klassische europäische Patent unterliegt wie bisher der ausschließlichen Zuständigkeit der jeweiligen nationalen Gerichte.
Der Inhaber oder Anmelder eines europäischen Patents oder einer europäischen Patentanmeldung, das/die vor Ablauf der Übergangszeit erteilt oder angemeldet wurde, kann die Zuständigkeit des EPG für dieses europäische Patent oder diese Anmeldung während der gesamten Laufzeit des Patents ablehnen, sofern nicht bereits eine Klage beim EPG eingereicht wurde. Zu diesem Zweck muss der Patentinhaber oder sein Vertreter dem EPG ein Opt-out mitteilen. Das Opt-out wird mit seiner Eintragung in das Register wirksam. Ein solches Opt-out kann jederzeit zurückgenommen werden, es sei denn, es wurde bereits eine Klage vor einem nationalen Gericht erhoben.
Das Opt-out wird wirksam sobald es mitgeteilt und eingetragen ist, und zwar für das gesamte europäische Patent in allen Vertragsstaaten, in denen dieses Patent validiert wurde. Es gibt keine Möglichkeit, das Opt-out separat für einzelne Mitgliedstaaten zu beantragen.
Die Unterstellung von Patenten unter das EPG hat Vor- und Nachteile. So kann ein zentraler Rechtsstreit zu geringeren Kosten führen als die Verfolgung mehrerer Klagen in verschiedenen europäischen Ländern. Andererseits birgt dieselbe Zentralisierung das Risiko, dass ein Bündel nationaler Patentrechte, die sich aus einem europäischen Patent ableiten, nach einer einzigen Klage vor dem EPG zentral widerrufen wird.
Es ist beabsichtigt, dass Klagen, die beim EPG eingereicht werden, innerhalb von 12 Monaten bearbeitet werden, was wesentlich schneller ist als bei vielen nationalen Patentgerichten in den EU-Mitgliedstaaten. Dies kann sowohl als Vorteil als auch als Nachteil angesehen werden.
Die Entscheidung, ob Sie für Ihr europäisches Patent ein Opt-out wählen, hängt von vielen verschiedenen Überlegungen ab. Ein Grundsatz könnte sein, dass ein Opt-out vor allem für Patente sinnvoll ist, die in sehr wenigen Ländern oder in Ländern mit sehr effizienten Patentgerichten validiert werden. Wenn andererseits ein Gerichtsverfahren sehr unwahrscheinlich ist, könnten Sie sich dafür entscheiden, in dieser Hinsicht nichts zu unternehmen.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.